Fischereiordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Fischerei ist unter Einhaltung der in dieser Fischereiordnung festgelegten Bedingungen, sowie unter Beachtung der Vorschriften des NÖ Fischereigesetzes und der NÖ Fischereiordnung auszuüben. Der Erwerb einer Lizenz ist an die gültige Niederösterreichische Fischereikarte gebunden, und bei Bezug vorzuweisen.
Mit Ihrer Unterschrift auf der Lizenz, verpflichten Sie sich die Bestimmungen, Gebote und Verbote einzuhalten.
1.1. Mit der Übernahme der Fischereilizenz verpflichtet sich der Inhaber die Bestimmungen ausnahmslos einzuhalten.
1.2. Im Falle der unterlassenen Ausnützung, der mit der Fischereilizenz erworbenen Rechte, oder bei Entzug dieser Berechtigung, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Entgelts. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
1.3. Der Fischereiverein Pöggstall übernimmt für etwaige Sach- oder Personenschäden am Gelände keine Haftung.
1.4. Der Besitz einer Fischereilizenz gibt keinen Anspruch auf ausschließliche Benützung eines bestimmten Angelplatzes.
1.5. Das Fischen mit Tages- und 3 - Tageskarten ist von 1. März bis 31. Oktober, eine Stunde vor, bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Der Fischereiverein Pöggstall behält sich vor, gewisse Bereiche der Anlage tageweise für Veranstaltungen (Jugendfischertag u.dgl.) zu sperren.
1.6. Da es sich bei der Anlage auch um ein Naherholungsgebiet handelt, bitten wir um gegenseitigen Respekt aller Benutzer.
Es ist genügend Platz zu lassen, so dass Spaziergänger auch mit Kinderwagen ungehindert passieren können.
1.7.
Das Befahren der Teichanlage mit motorisierten Fahrzeugen ist untersagt, die Zufahrten sind freizuhalten, bei Zuwiderhandlung droht Lizenzentzug. (Ausgenommen sind Befugte Personen des Fischereivereins oder der Marktgemeinde Pöggstall) Eine erworbene Fischereilizenz ist keine Befugnis !
1.8. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt Kraftfahrzeuge, Rucksäcke und sonstige Behältnisse zu kontrollieren. Den Anweisungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten, weiters sind diese verpflichtet, bei Verstößen gegen die Fischereiordnung die Fischereilizenz zu entziehen und eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.
1.9. Laut NÖ Fischereigesetz dürfen Unmündige (wenn sie das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt fischen. Ab dem 15.Lebensjahr können Jugendliche mit einer gültigen Fischer-, oder Fischergastkarte ohne Aufsicht fischen. Da der Fischereiverein Pöggstall das Fischen für die ganze Familie fördern will, ist es ab der 3 -Tageskarte gestattet, Kinder oder Partner/in mit einer extra Rute mitfischen zu lassen. In diesem Fall sind max. 3 Ruten möglich, das Fanglimit bleibt gleich. Bei Missbrauch dieser Bestimmung droht Lizenzentzug. Für Tageskarten gilt: Das Mitfischen der Kinder oder der Partner/in ist erlaubt, jedoch sind bei der Tageskarte nur max. 2 Ruten gestattet.
1.10. Brittelmaße und Schonzeiten
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Fischart |
Schonzeit |
Brittelmaß – Höchstmaß |
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Amur |
ganzjährig |
geschont |
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Bachforelle |
Entnahmepflicht |
25 cm |
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Hecht |
1.Februar - 30.April |
50 cm |
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Karpfen |
- |
35 – 65 cm |
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Rapfen (Schied) |
16.April – 31.Mai |
40 cm |
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Regenbogenforelle |
Entnahmepflicht |
25 cm |
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Saibling |
Entnahmeplicht |
22 cm |
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Schleie |
1.Juni - 30.Juni |
25 cm |
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Stör |
ganzjährig |
geschont |
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Tolstolop |
ganzjährig |
geschont |
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Zander |
1.April - 31.Mai |
40 cm |
Für alle nicht angeführten Fischarten gelten die in der NÖ-Fischereiverordnung angeführten Schonzeiten und Brittelmaße.
2. Gebote
2.1. Die amtliche Fischerkarte (blaue Karte, bzw. Fischergastkarte) und die Fischereilizenz, die nur in Verbindung mit erster Gültigkeit besitzt, sind beim Fischfang stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2.2. Am Schlossteich besteht Schonhakenpflicht. Es darf mit 2 Ruten gefischt werden (Ausnahme 1.9.), max. ein Haken pro Rute, diese sind ständig zu beaufsichtigen.
Der Forellenteich darf nur mit einer Rute befischt werden, max. ein Haken, dieser muss aber kein Schonhaken sein.
Spinnfischen ist ausschließlich nur mit einer Rute und in Verbindung mit einer Jahres- oder Generallizenz erlaubt.
Auf Raubfische (mit totem Köderfisch) ist nur ein Einzelhaken erlaubt, dieser darf einen Widerhaken besitzen.
2.3. Ein Antiseptikum ist bei Fischen die nicht entnommen werden ausnahmslos anzuwenden.
2.4. Die maximal erlaubte Entnahmezahl der Fischarten finden Sie auf der jeweiligen Lizenz. Bei Erreichung der erlaubten Zahl ist das Fischen umgehend einzustellen. Im Setzkescher gehaltene Fische gelten als entnommen. Im kleinen Schlossteich (Forellenteich) darf nach Erwerb einer weiteren Lizenz weitergefischt werden.
2.5. In allen Teichen des Fischereivereins Pöggstall besteht Entnahmepflicht für gefangene Salmoniden.
2.6. Die entnommenen Fische sind unverzüglich in die Fangstatistik mit Fischart, Gewicht und Länge einzutragen. Tageskarten und 3-Tageskarten sind nach dem Fischen in die vorgesehenen Briefkästen (große Infotafel) einzuwerfen, auch Leermeldungen sind einzuwerfen. Die Fangstatistiken für die Jahreslizenzen bitte bis Anfang Dezember abgeben.
2.7. Eine Abhakmatte ist mitzuführen und verpflichtend zu verwenden.
2.8. Der Angelplatz ist sauber zu halten, und sauber zu hinterlassen
3. Verbote
3.1. Lebende Köderfische zum Fischwasser transportieren. Zum Fischfang lebende Köderfische, Edelfische oder geschonte Fischarten zu verwenden.
3.2. Drilling (ausgen. Spinnfischen), Doppel- oder Schluckhaken.
3.3. Spinnfischen ist nur in Verbindung mit einer Jahres- oder Generallizenz am Schlossteich erlaubt. Am Forellenteich ist das Spinnfischen verboten. (Von 1.2 – 31.5 ist das Spinnfischen aufgrund von Schonzeiten generell verboten)
3.4. Nachtfischen, betrifft die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Ausgenommen Vereinslizenz bei ausgeschriebenen Nachtfischen.
3.5. Zu Campieren oder zu lagern, Feuerstellen zu errichten oder Feuergefährliche Handlungen herbeizuführen. Glimmende Tabakreste dürfen nicht weggeworfen werden. Bestimmungen einer gültigen Waldbrandverordnung sind einzuhalten.
3.6. Das Fischen im Schongebiet beziehungsweise das Betreten des Schongebietes.
3.7. Zum Fischfang Boote zu verwenden.
3.8. Fische am Teichgelände auszuweiden oder zu schuppen.
3.9. Veränderung des Steinwurfes und der Uferbefestigungen. Beschädigungen von Bäumen, Sträuchern und des Schilf- und Binsenbestandes.
4. Lizenzen und Preise:
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Art der Lizenz |
Fangzeitraum |
Preis |
Entnahmelimit |
Ausgabestellen |
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Forellentageskarte (nur kleiner Schlossteich) |
15.03.-31.10 |
32€ |
4 Salmoniden |
alle |
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Tageskarte Schlossteich |
01.03.-31.10 |
38€ |
3 Edelfische / davon max. 1 Raubfisch |
alle |
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3 – Tageskarte Schlossteich |
01.03.-31.10 |
95€ |
8 Edelfische / davon max. 2 Raubfische |
Fischereiverein |
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Jahreslizenz (nur Schlossteich) |
01.02.-30.11 |
375€ |
40 Edelfische / 5 Raubfische |
Fischereiverein |
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Generallizenz (Schlossteich und Forellenteich) |
01.02.-30.11 |
525€ |
40 Edelfische / 5 Raubfische |
Fischereiverein |
Das Tagesfanglimit für 3-Tageskarten und Jahreslizenzen: 6 Edelfische / 2 Raubfische.
Das Tagesfanglimit am Forellenteich ist für alle Lizenzen mit 4 Salmoniden / Tag beschränkt
Als Edelfische gelten Karpfen, Schleien und Salmoniden.
5. Lizenzausgabestellen:
Alle Lizenzen:
Fischereiverein Pöggstall: Hampel Florian (Obmann) 0676 38 24 746 office@fv-poeggstall.at
Täuber Harald (Obmann Stv.) 0680 55 33 096
Nur Tageskarten:
Friseur Bicker Hauptplatz 14,3650 Pöggstall, 02758 22 20
Florian Hampel
(Obmann Fischereiverein Pöggstall)
Für weitere Informationen über den Fischereiverein Pöggstall beziehungsweise das Naherholungsgebiet „Schlossteich“ besuchen Sie bitte unsere Homepage: fv-poeggstall.at
Bei Fragen oder sonstigen Anliegen: 0676/3824746 oder office@fv-poeggstall.at
Wir bitten alle Benutzer der Anlage um gegenseitigen Respekt.
Bitte halten Sie die Anlage sauber.